AGB
Allgemeine Verkaufs- , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
der Firma Rolf Windhösel GmbH + Co. KG,
Robert-Bosch-Straße 2, 72820 Sonnenbühl-Undingen
Stand: Oktober 2012
§1
Geltungsbereich
(1) Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ("AGB").
(2) Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Nachstehende AGB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmern im Sinne des §14 BGB).
(4) Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
§2
Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind frei widerruflich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten im Sinne des § 145 BGB durch den Kunden zu verstehen, sofern sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.
(2) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
(3) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben, sind annähernd zu betrachtenden Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(4) Eine Bezugnahme auf Maße, Gewichte, Farbtöne, Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe über unserer Ware dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als Eigenschaft der Ware deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.
(5) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.
(6) Mündliche Angaben über Ausführungen, Abmessungen und dergleichen bei Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(7) Die Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache ist nicht als Übernahme eines Beschaffungsrisikos anzusehen. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft ausdrücklicher, schriftlicher Erklärung.
(8) Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
(9) Abrufaufträge, die bei Vertragsschluss nicht vollständig in einzelne Teillieferungen eingeteilt werden, haben eine Laufzeit von maximal 12 Monaten, gerechnet vom Datum des Vertragsschlusses. Nach Ablauf dieser Frist können wir entweder die Abnahme der bislang noch nicht gelieferten Ware verlangen oder die für den Auftrag eingekauften Materialien und geleisteten Arbeiten in Rechnung stellen.
(10) Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware hinzuweisen.
(11) Wir haften nicht für Abweichungen und Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster oder dergleichen) ergeben.
(12) Bereits im Angebotsstadium hat uns der Kunde schriftlich auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung an die zu liefernden Gegenstände sowie andere Risiken hinzuweisen, die bei ihrer Verwendung entstehen können.
§3
Probeexemplare, Muster
(1) Die Eigenschaften von angefertigten Probeexemplaren bzw. Modellen oder Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren und Mustern nicht berechtigt.
(2) An von uns bereitgestellten Probeexemplaren, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte und sonstige gewerblichen Schutzrechte vor. Wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(3) Angeforderte Muster werden im Allgemeinen nur gegen Berechnung geliefert.
§4
Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise, Legierungszuschläge und Frachttarife.
(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird, sofern anwendbar, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise "Ab Werk" (EXW, Incoterms 2010). Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackungskosten hat der Kunde zusätzlich zu entrichten.
(5) Wir sind berechtigt, dem Kunden Gitterboxen, Trommeln, Spulen und ähnliche Verpackungen zu Selbstkosten in Rechnung zu stellen, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten in gutem Zustand auf Kosten des Kunden an uns zurückgesandt werden. Papier- und Kartonverpackung wird nicht zurückgenommen.
(6) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
(7) Sofern wir Rahmen- und Abrufaufträge eingehen, behalten wir uns das Recht vor, bei erheblichen Materialpreisschwankungen innerhalb der Laufzeit von bestätigten Rahmen- und Abrufaufträgen für noch nicht getätigte Bestellungen die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn unsere Kosten insbesondere durch Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
(8) Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Warenlieferung zu verlangen. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet sich dieser aus dem Nettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zu uns erfüllt sind. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.
(9) Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die älteste Schuld angerechnet unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden.
(10) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(11) Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(12) Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung nach Aufwand zu den üblichen Stundensätzen ausgeführt.
(13) Wenn und soweit wir Falschbestellungen zurücknehmen oder im Falle grundloser Rückgabe sind wir berechtigt, dem Kunden 20 % des Nettopreises der zurückgenommenen Ware, mindestens jedoch Euro 250,– als Regiekosten in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines nicht entstandenen oder niedrigen Aufwandes vorbehalten.
(14) Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 31 Tagen nach Lieferung. Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(15) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
(16) Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz - auch für den Stundungszeitraum - zu verlangen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
(17) Für Kleinaufträge berechnen wir die jeweils geltenden Mindestpreise.
§5
Liefer- und Abnahmepflicht
(1) Fristen und Termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserem Bestätigungsschreiben ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. beigestellte Waren, Freigaben, Unterlagen, Anzahlungen) vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
(3) Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Festtermine. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden als versandbereit angezeigt wird, sofern sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich ist.
(4) Verzögert sich die Abnahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 15 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
(5) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend zu machen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe des nachstehenden § 11. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
(6) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
(7) Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware.
(8) Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
(9) Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen gilt die Abnahme - soweit eine solche vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist - binnen 10 Tagen nach Lieferung als erfolgt.
§6
Selbstlieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
(1) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistung unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(2) Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach § 6 Abs. (1) der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nicht.
§7
Verpackung, Versand, Gefahrübergabe und Annahmeverzug
(1) Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg.
(2) Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung ab Werk.
(3) Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
(4) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über. Auch, wenn wir die Transportkosten übernehmen, bleibt das Risiko des Transportes bei dem Kunden.
(5) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§8
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Liefer- und Auftragsgegenständen und Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden
Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
(4) Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die im Aus- oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
(5) Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Ware bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
(6) Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo- bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
(7) Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß § 8 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(9) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(10) Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§9
Gewährleistung
(1) Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
(2) Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als »garantiert« bezeichnet haben.
(3) Äußerungen von uns sind nur dann als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie anzusehen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
(4) Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung –, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des in Abs. (4) genannten Gewährleistungszeitraumes, schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem jeweiligen Transportunternehmen bzw. Anlieferer gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem auf den Versendungsunterlagen, insbesondere dem Frachtbrief, veranlasst werden. Eine Kopie des Frachtbriefes ist uns in diesem Fall unverzüglich zuzuleiten. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer bzw. Anlieferer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.
(5) Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Keine Verjährungsbegrenzung findet statt, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie im Falle des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch). Es gilt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist.
(6) Sofern in diesem § 9 nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach
unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 11. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.
(7) Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.
(8) Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(9) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert hat und der Mangel eindeutig auf diese Veränderung zurückzuführen ist. Wir haften ebenfalls nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung oder mutwillige Zerstörung entstanden sind.
(10) Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
(11) Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
(12) Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.
(13) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
(14) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mechanische, chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
(15) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
(16) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
§10
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
(1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
(2) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 11.
(3) Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(4) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(5) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(6) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.
(7) Weitergehende oder andere als die in §§ 9 und 10 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§11
Haftung
(1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,
a) soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
AGB
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